Impressum
Mid Ocean Brands B.V.
Wellensiekstraat 2
PO Box 644
6710 BP Ede
The Netherlands
Telefon: 0261 - 92 84 0
Fax: 0261 - 92 84 100
www.midocean.com
sales.deutschland@midocean.com
Prokurist: Andrea Setayesh
SetayeshA@midocean.com
Geschäftsführer: Stephen Gibson
Reg.-Nr. 09071860
UST.ID-Nr: NL009883332B01
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Rutger de Planque
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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER
MID OCEAN BRANDS B.V.
1. Mid Ocean Brands
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die von und im Namen der Mid Ocean Brands B.V, mit Hauptsitz und ständiger Betriebsstätte in Ede, Niederlande (IHK-Nummer 09071860) („Mid Ocean“), erstellt werden, sowie für sämtliche Verträge, die zwischen Mid Ocean und einer Gegenpartei („Abnehmer“) über die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen („Lieferung“) durch Mid Ocean geschlossen werden, ebenso wie auf dem Vertrag zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte.
1.2 Die vom Abnehmer gehandhabten Bedingungen sind nicht gültig und werden ausdrücklich zurückgewiesen.
2. Zustandekommen von Verträgen
2.1 Mündliche Angebote und Zusagen sind nur dann und in dem Maße rechtsgültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Mid Ocean bestätigt wurden. Alle von und im Namen von Mid Ocean erstellten Angebote gelten als unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Abnehmer Mid Ocean auf elektronischem Weg eine Erklärung übermittelt hat, die ein Angebot oder eine Annahme enthält, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn Mid Ocean diese Erklärung des
Abnehmers auf elektronischem Weg bestätigt hat.
3. Preise
3.1 Die Preise basieren auf der Art und dem Umfang der Lieferung, wie in den Preislisten von Mid Ocean
(„Preislisten“) angegeben. Die Preise gelten Ab Werk (Incoterms 2010) exklusive MwSt.
3.2 Mid Ocean ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss und vor Auslieferung zu ändern und zwar im Falle einer Erhöhung der Kosten-Preis-Faktoren, wie Wechselkursschwankungen, gestiegenen Rohstoffpreisen, erhöhten Lohnkosten, oder im Falle von Maßnahmen der Regierung, wenn diese Umstände nach dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor Auslieferung eingetreten sind.
4. Lieferung
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung Ab Werk (Incoterms 2010) von Mid Ocean. Ungeachtet der Bestimmungen in Klausel 3 wird ein Aufpreis für die Lieferung kleiner Produktmengen erhoben; die Lieferungen kleiner Mengen sowie die entsprechenden Aufpreise sind in den Preislisten näher beschrieben.
4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Lieferung zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem ihm diese geliefert wird. Er muss Mid Ocean jegliche Möglichkeit bieten, dies zu tun und kooperieren.
4.3 Wenn der Abnehmer sich weigert, die Lieferung anzunehmen, keine entsprechenden Informationen oder Anweisungen gibt oder nicht ausreichend Mithilfe verleiht, um die Abnahme der Lieferung zu ermöglichen, hat Mid Ocean das Recht, auf Kosten und Risiko des Abnehmers alle Maßnahmen (wie etwa Lagerung bei Dritten) zu ergreifen, die Mid Ocean als wünschenswert erachtet und zwar ungeachtet des Rechts von Mid Ocean, den Kaufpreis oder festgelegte Gebühren zu erheben oder an Dritte zu liefern. Eventuelle zusätzliche Kosten und mögliche Schäden, die Mid Ocean in diesem Fall entstehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden.
4.4 Die durch Mid Ocean angegebenen Fristen und Lieferzeiten stellen lediglich Richt- und keine endgültigen Angaben dar. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung befindet sich Mid Ocean im Verzug und zwar unabhängig davon, ob Mid Ocean dem Abnehmer diese Verzögerung vorab angekündigt hat oder nicht. Der Abnehmer muss Mid Ocean eine angemessene Frist setzen, um die nachträgliche Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Bei Überschreitung dieser Fristverlängerung ist der Abnehmer nur dann zur Auflösung des Vertrags befugt, wenn noch keine Lieferung erfolgt ist. Mid Ocean ist zu keinem Zeitpunkt haftbar für etwaige Folgeschäden, darin inbegriffen, aber nicht beschränkt auf, Gewinnausfall und Betriebsschaden aufgrund von Verzögerungen.
4.5 Mid Ocean ist berechtigt, erteilte Aufträge in Teilelieferungen auszuführen. Sofern die Aufträge in Teillieferungen ausgeführt werden, ist Mid Ocean berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen.
4.6 Mid Ocean ist berechtigt, die Verpackungskosten einzeln abzurechnen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sollte Mid Ocean gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sein, trägt der Abnehmer die Kosten für die Rücknahme oder die Verarbeitung solcher Verpackungen.
5. Druckerzeugnisse
5.1 Wenn Mid Ocean vom Abnehmer Aufträge für das Bedrucken von Produkten („Druckerzeugnissen“) erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, sofort zu verarbeitendes Material in einer Qualität zu liefern, die nach Auffassung von Mid Ocean gut ist.
5.2 Mid Ocean muss vor der Herstellung solcher Erzeugnisse nur dann ein Druckmuster („Druckmuster“) zusenden, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist Mid Ocean verpflichtet, dem Abnehmer ein Druckmuster zur Freigabe zukommen lassen. Der Abnehmer muss Mid Ocean innerhalb von 24 Stunden nach Empfang des Druckmusters über seine Freigabe oder Ablehnung informieren.
5.3 Geringe Abweichungen der Druckerzeugnisse vom Druckmuster, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Farbnuancen, Logos und/oder Maße, gelten nicht als Vertragsverletzung seitens Mid Ocean.
5.4 Wenn zwischen Mid Ocean und dem Abnehmer eine Lieferfrist vereinbart wurde, wird diese Frist um den Zeitraum verlängert, der zwischen der Beantragung eines Druckmusters durch den Abnehmer und der Freigabe des Druckmusters vom Abnehmer verstrichen ist. Wenn der Abnehmer das Druckmuster nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang abgelehnt hat, gilt das Druckmuster als freigegeben.
5.5 Alle Kosten, die Mid Ocean für die Erstellung der Druckerzeugnisse macht, werden dem Abnehmer (einzeln) in Rechnung gestellt, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
5.6 Mid Ocean ist berechtigt, dem Abnehmer 5 % mehr oder weniger der vom Abnehmer in Auftrag gegebenen Menge Druckerzeugnisse zu liefern und diese dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
6. Textile Produkte
6.1 Wenn Mid Ocean Aufträge über Textile Produkte erhält, deren Farbe, Art, Größe u.a. vom Abnehmer bestimmt werden („Textile Produkte“), kann der Abnehmer ein Muster („Muster“) solcher Produkte bestellen. Die Bestellung eines Musters muss vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zwischen dem Abnehmer und Mid Ocean vereinbart werden. Der Abnehmer muss Mid Ocean innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Musters über seine Freigabe oder Ablehnung informieren.
6.2 Geringe Abweichungen der Textilen Produkte vom Muster, darin inbegriffen, aber nicht beschränkt auf, Farbe, Größe und/oder Logos, gelten nicht als Vertragsverletzung seitens Mid Ocean.
6.3 Ein Muster gilt als vom Abnehmer freigegeben, wenn der Abnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Musters dessen Ablehnung ausgedrückt hat.
6.4 Ungeachtet der Bestimmungen in Klausel 12 erlöschen alle möglichen Ansprüche, die besagen, dass die an den Abnehmer gelieferten Produkte nicht dem Vertrag entsprechen, sofern der Abnehmer ein Muster bestellt und dieses gemäß den Klauseln 6.2 und 6.3 freigibt.
6.5 Sämtliche Kosten in Verbindung mit den durch Mid Ocean für Textile Produkte zu verrichtenden Arbeiten werden dem Abnehmer (einzeln) in Rechnung gestellt, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
7. Bezahlung
7.1 Die Bezahlung muss spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Abnehmer hat kein Recht auf Abzug, Aussetzung oder Aufrechnung.
7.2 Unbeschadet der Rechte von Mid Ocean, die sich aus Gesetzen oder dem Vertrag ergeben, befindet sich der Abnehmer in Verzug, wenn er den geschuldeten Betrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gemäß Artikel 7.1 beglichen hat, und sind alle Forderungen von Mid Ocean sofort fällig. Mid Ocean ist darüber hinaus berechtigt, die gesetzlichen Zinsen (wie für Handelsverträge üblich) zuzüglich zwei Prozent auf den ausstehenden Betrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung zu erheben.
7.3 Wenn der Abnehmer nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einen fundierten Kommentar zum Rechnungsbetrag abgegeben hat, gilt der jeweilige Betrag als akzeptiert.
7.4 Begleicht der Abnehmer die Rechnung nicht rechtzeitig, hat er sämtliche (Inkasso-)Kosten für die außergerichtliche Herbeiführung der Zahlung zu tragen, einschließlich in jedem Fall der Kosten für Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte, mindestens in Höhe von 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags mit einem Minimum von 500 EUR (exklusive MwSt.). Diese Bestimmungen beeinträchtigen keine anderen Rechte von Mid Ocean vor dem Gesetz oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, sämtliche Kosten, die Mid Ocean in Verband mit einem Gerichtsverfahren entstehen, in dem der Abnehmer vollständig oder überwiegend im Unrecht ist, zu ersetzen. Solche Kosten beinhalten in jedem Falle die Kosten für Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte etc.
8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns und her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
8.2 Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers- Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht.
8.3 Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeiteten Vorbehaltswaren schon jetzt an uns abgetreten.
8.4 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
9 Konformität
9.1 Die Produkte dürfen in Bezug auf Gewicht, Größe, Anzahl, Farbe, Konzentration, Zusammensetzung und spezifisches Gewicht 5 % von den Vereinbarungen abweichen.
9.2 Muster und Modelle dienen lediglich als Anhaltspunkte. Der Abnehmer kann keinerlei Rechte ableiten aus Produktabbildungen und Angaben in Katalogen und/oder anderem Werbe- oder Promotionsmaterial von Mid Ocean.
10. Genehmigungen etc.
10.1 Der Abnehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einholung sämtlicher Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen etc., die für die Lieferung der Produkte durch Mid Ocean und die Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen von Mid Ocean erforderlich sind.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Produkte gehen in den Besitz des Abnehmers über, nachdem der vollständige geschuldete Betrag beglichen wurde. Das Risiko der Lieferung wird zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Abnehmer übertragen.
11.2 Solange das Eigentum an der Lieferung nicht auf den Abnehmer übergangen ist, darf dieser die Produkte nicht verpfänden, oder Dritten irgendwelche Rechte in dieser Hinsicht gewähren.
11.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als Eigentum von Mid Ocean erkennbar zu lagern. Darüber hinaus ist er verpflichtet, diese Produkte angemessen zu versichern. Der Abnehmer verpfändet all seine Ansprüche basierend auf diesen Versicherungen auf erste Anfrage von Mid Ocean an Mid Ocean als zusätzliche Sicherheit seiner Ansprüche hinsichtlich des Abnehmers.
11.4 Sollte der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Mid Ocean nicht nachkommen, oder Mid Ocean Anlass geben zu befürchten, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Mid Ocean befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Anspruch von Mid Ocean auf weitergehenden Schadenersatz bleibt davon unbeschadet. Der Abnehmer ist verpflichtet, mit Mid Ocean zu kooperieren. Sämtliche mit der Rücknahme verbundenen Kosten sind vom Abnehmer
zu tragen.
12. Reklamationen
12.1 Der Abnehmer muss bei der Lieferung kontrollieren, ob die Lieferung den Vertrag erfüllt. Wenn Abweichungen registriert werden, informiert der Abnehmer Mid Ocean davon sofort nach Auslieferung schriftlich unter Angabe guter Gründe. Der Abnehmer informiert Mid Ocean innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung über versteckte Mängel und in jedem Fall innerhalb von zwei Tagen, nachdem der Abnehmer diese vernünftigerweise hätte entdecken müssen.
12.2 Nach Zusendung einer oben genannten Reklamation an Mid Ocean, muss der Abnehmer bei der Untersuchung, ob die Reklamation gerechtfertigt ist, mit Mid Ocean kooperieren. Sollte sich die Reklamation des Abnehmers als unbegründet erweisen, trägt der Abnehmer die mit der Untersuchung verbundenen Kosten.
12.3 Falls Mid Ocean einen Mangel oder ein Defizit feststellt, worüber er vom Abnehmer rechtzeitig informiert wurde, ist Mid Ocean nach eigener Wahl ausschließlich verpflichtet, die mangelhaften Produkte auszutauschen, die fehlenden Produkte nachzuliefern oder den in Verbindung mit den mangelhaften Waren in Rechnung gestellten Betrag gutzuschreiben oder (teilweise) zurückzuzahlen. Entscheidet sich Mid Ocean für eine (teilweise) Gutschrift oder Rückzahlung des Kaufpreises, müssen die mangelhaften Produkte zuerst an Mid Ocean zurückgegeben werden.
12.4 Der Abnehmer kann keinerlei Anspruch gegen Mid Ocean geltend machen, wenn die Produkte nach Lieferung vollständig oder teilweise verbraucht, be- oder verarbeitet oder mit anderen Produkten vermischt wurden.
12.5 Jeder Anspruch oder jedes Recht auf Auflösung des Vertrags erlischt frühestens a) bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gemäß Artikel 11.1 oder b) zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Auslieferung (sechs Monate bei Produkte ohne elektronische Komponenten).
13. Höhere Gewalt
13.1 Falls die Lieferung aufgrund höherer Gewalt vollständig oder teilweise unmöglich ist, hat Mid Ocean das recht, die Lieferung auszusetzen. Wenn dieser Zustand länger als drei Monate andauert oder anzunehmen ist, dass er andauern wird, ist Mid Ocean berechtigt, den Vertrag auszusetzen oder aufzulösen, ohne deshalb zur Zahlung von Schadneersatz verpflichtet zu sein.
13.2 Als Fall Höherer Gewalt seitens Mid Ocean werden in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, alle Umstände verstanden, die dazu führen, als deren Konsequenz Mid Ocean die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr zumutbar ist. Zu diesen Umständen zählen in jedem Fall Transportprobleme, Verzögerungen, ganz oder teilweise, durch Lieferanten (Zulieferer) von Mid Ocean,
Verzögerungen, ganz oder teilweise, von Mid Ocean zur Erfüllung des Vertrags beauftragte Dritte, beschränkende Maßnahmen der Regierung, (zum Beispiel die Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung), Zusammenbruch oder Ausfall der Lieferung oder Verfügbarkeit oder aber Ausfall der Funktionstüchtigkeit öffentlicher Versorgungsbetriebe, Zusammenbruch, Ausfall oder Beendigung der Versorgung mit Rohstoffen, Halberzeugnissen, Endprodukten sowie jegliche Umstände, die Mid Ocean vernünftigerweise nicht hätte voraussehen können und die Mid Ocean nicht beeinflussen kann.
14. Haftung
14.1 Mid Ocean haftet lediglich für Schäden, die aus Absicht oder grober Schuld auf ihrer Seite resultieren, ebenso wie im Einklang mit Artikel 11.3.
14.2 Mid Ocean ist nicht haftbar für Folgeschäden oder Gewinnverlust auf Seiten des Abnehmers.
14.3 Der Abnehmer hält Mid Ocean in vollen Umfang schadlos hinsichtlich aller Ansprüche in Bezug auf an den Abnehmer gelieferten Produkten oder Dienstleistungen, die Dritte aus welchem Grund auch immer gegen Mid Ocean geltend machen.
15. Bereitstellung von Dienstleistungen
15.1 Sollte Mid Ocean Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag anbieten, muss dabei mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Auftragnehmers vorgegangen werden. Mid Ocean garantiert jedoch keinesfalls den Erfolg der zu erbringenden Dienstleistungen.
15.2 Wenn eine, rechtzeitig eingereichte, Reklamation im Zusammenhang mit den erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen gerechtfertigt ist, muss Mid Ocean nach eigener Wahl lediglich den Mangel beseitigen, die Dienstleistung (vollständig oder teilweise) erneut erbringen oder den in Verbindung mit der Dienstleistung berechneten Betrag nach angemessener Beurteilung vollständig oder teilweise gutschreiben oder vollständig oder teilweise zurückzahlen.
15.3 Sämtliche Ansprüche in Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen verfallen spätestens fünf Werktage, nachdem die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen, bzw. so viel früher, wie dies gesetzlich oder im Vertrag vorgegeben ist.
15.4 Die in Klausel 13 festgelegten Bestimmungen gelten gleichsam für jegliche Haftung in Verbindung mit den von Mid Ocean zu erbringenden Dienstleistungen oder in Verbindung mit von Mid Ocean bereits erbrachten Dienstleistungen. Innerhalb dieses Rahmens ist der Verweis in Klausel 13.1 auf Klausel 11.3 als Verweis auf Klausel 14.2 zu betrachten.
16. Geistige Eigentumsrechte
16.1 Mid Ocean erklärt, soweit es vernünftigerweise wissen kann, dass die Lieferung keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Die geistigen Eigentums- und Urheberrechte an jeder Software, allen Zeichnungen, Spezifikationen, Know-how und anderen Informationen (im weitesten Sinne des Wortes), die von Mid Ocean oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurde/n, verbleiben bei Mid Ocean. Der Abnehmer darf diese Software, Zeichnungen, Spezifikationen, Know-how sowie andere Informationen von Mid Ocean nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mid Ocean kopieren. Mid Ocean muss alle von Mid Ocean empfangenen Informationen und jedes von Mid Ocean empfangene Know-how streng vertraulich behandeln und der Abnehmer darf diese Informationen und dieses Know-how nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mid Ocean an Dritte weitergeben. Der Abnehmer darf solche Informationen und Know-how ausschließlich für Zwecke verwenden, die ausdrücklich schriftlich in einem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, festgelegt sind.
16.2 Der Abnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mid Ocean keine Zeichnungen, Software, Stereotypen, Muster, Werkzeuge etc. kopieren, selbst dann nicht, wenn diese in Zusammenarbeit mit oder auf Rechnung des Abnehmers hergestellt wurden. Gleiches gilt für damit produzierte Waren, oder die Nutzung der oben genannten in anderer Weise als ausdrücklich schriftlich in einem Vertrag festgelegt, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Muster, Werkzeuge etc. bleiben Eigentum von Mid Ocean, selbst dann, wenn diese im Auftrag des Abnehmers angefertigt und/oder die Herstellungskosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt wurden. Sofern sich geistige Eigentumsrechte bei der Erfüllung eines Vertrags ergeben, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und/oder dabei entstehen, fallen solche Rechte Mid Ocean zu und werden dem Abnehmer, soweit erforderlich, von Mid Ocean übertragen.
16.3 Der Abnehmer hält Mid Ocean schadlos gegenüber etwaiger Forderungen von Dritten, die sich aus der Verletzung des geistigen Eigentumsrechts hinsichtlich der Herstellung, Lieferung oder Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung ergeben, das/die nach den Spezifikationen des Abnehmers hergestellt bzw. erbracht wurde. Diese Schadloshaltung gilt auch dann, wenn Mid Ocean einen bereits bestehenden Artikel oder Gegenstand im Auftrag des Abnehmers verändert.
17. Rückruf
17.1 Sollte Mid Ocean, aus welchem Grund auch immer, beschließen, verkaufte Lieferungen vom Markt zu nehmen oder Warnungen an Abnehmer oder Endverbraucher in Verbindung mit Lieferungen auszusprechen („Rückruf“), garantieret der Abnehmer, Mid Ocean jegliche Unterstützung zu leisten.
17.2 Der Abnehmer wird auf erste Anforderung von Mid Ocean alle in seinem Lager befindlichen Produkte gegen Rückerstattung des dem Abnehmer berechneten Betrags an Mid Ocean zurückverkaufen und zurückliefern, wenn Mid Ocean dies im Rahmen eines Rückrufs beschließt.
17.3 Der Abnehmer liefert Mid Ocean rechtzeitig alle nötigen Informationen, damit Mid Ocean in der Lage ist, Abnehmer oder Endverbraucher ebenfalls rechtzeitig über den Rückruf zu informieren.
17.4 Der Abnehmer wird seine Geschäfte so organisieren, dass die in den oben stehenden Abschnitten genannten Informationen jederzeit geliefert werden können. Die in Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen zur Allgemeinen Produktsicherheit gelten diesbezüglich als Grundlage.
18. Aussetzung und Auflösung
18.1 Wenn der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen gegenüber Mid Ocean nicht erfüllt oder Mid Ocean befürchtet, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen wird, und der Abnehmer nicht in der Lage ist, ausreichend Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen auf erste Nachfrage von Mid Ocean zu leisten, ist Mid Ocean unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die (weitere) Ausführung des (der) mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrags (Verträge) auszusetzen oder aber diesen Vertrag (diese Verträge) vollständig oder teilweise aufzulösen. Solche Rechte und Befugnisse fallen Mid Ocean auch bei jedem einzelnen der folgenden Ereignisse zu: Der Abnehmer verändert die Unternehmensstruktur, die Leitung innerhalb des Unternehmens des Abnehmers verändert sich, Waren des Abnehmers werden beschlagnahmt, der Abnehmer beantragt gesetzlichen Zahlungsaufschub, der Abnehmer meldet Insolvenz an oder verliert auf andere Weise die freie Verfügung über sein Vermögen, löst sein Unternehmen auf, stirbt oder, falls der Abnehmer eine Gesellschaft ist, handelt es sich dabei um ein Unternehmen, das aufgelöst wird. Jegliches Aussetzungsrecht des Abnehmers ist ausgeschlossen.
19. Geltendes Recht und Streitigkeiten
19.1 Für alle Verträge zwischen Mid Ocean und dem Abnehmer gilt niederländisches Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2 Sämtliche Streitigkeiten werden durch das zuständige Gericht in Amsterdam beigelegt, wenn der Abnehmer zu Beginn der Verhandlungen einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Polen, Norwegen, der Schweiz oder Island hat. Dies beeinträchtigt nicht das Recht von Mid Ocean, einen Rechtsstreit vor ein Gericht zu bringen, das ohne diese Gerichtsstands Klausel zuständig wäre. Ist der Abnehmer zu Beginn der Verhandlungen nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
Polen, Norwegen, der Schweiz oder Island niedergelassen, werden Streitigkeiten auf Grundlage eines Schiedsgerichts nach den Regeln des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit („Nederlands Arbitrage Instituut“ bzw. NAI beigelegt). Schiedsgerichtsverfahren werden in Amsterdam in den Niederlanden auf Niederländisch von Schlichtern geführt.